Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203Paragraph 203
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Beachte
Diese Bestimmung ist gemäß Art. I Angestelltengesetz, BGBl. Nr.Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
292/1921, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921292 aus 1921,, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921
außer Kraft getreten.
Text
§. 203.Paragraph 203,
Auf gleiche Weise können, ohne vorhergegangene Aufkündigung, Diejenigen sogleich entlassen werden, welche sich in Beziehung auf Treue, Fleiß und den Vorgesetzten schuldige Achtung und Gehorsam wesentlicher Pflichtverletzungen schuldig machen, welche in mit ihrem Dienste unverträgliches Nebengeschäft betreiben, oder von den in ihrem Dienste erlangten Kenntnissen der Werksverhältnisse einen ihrem Dienstherrn schädlichen Mißbrauch gemacht haben.
Dokumentnummer
NOR12067625
Alte Dokumentnummer
N5185425319L