Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Text
Gesetzwidrige Verabredungen der Arbeiter.
§. 204.Paragraph 204,
Wie Verabredungen der Berg- und Hüttenarbeiter, um durch Weigerung der Arbeit, Widersetzlichkeit im Dienste, oder andere Mittel einen höheren Lohn, oder andere Bedingungen zu erzwingen, und die Aufwieglung hiezu zu bestrafen sei, bestimmen die Vorschriften des Strafgesetzbuches (§. 481). Wie Verabredungen der Berg- und Hüttenarbeiter, um durch Weigerung der Arbeit, Widersetzlichkeit im Dienste, oder andere Mittel einen höheren Lohn, oder andere Bedingungen zu erzwingen, und die Aufwieglung hiezu zu bestrafen sei, bestimmen die Vorschriften des Strafgesetzbuches (Paragraph 481,).