Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Beachte
Diese Bestimmung ist gemäß Art. I Angestelltengesetz, BGBl. Nr.Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
292/1921, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921292 aus 1921,, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921
außer Kraft getreten.
Text
Fälle des Dienstaustrittes ohne Aufkündigung.
§. 205.Paragraph 205,
Auch können wegen Mißhandlungen, welche Aufseher und Arbeiter, oder wegen herabwürdigender Behandlung, welche Beamte von ihren Vorgesetzten erleiden, wegen Versagung der bedungenen Verpflegung, unterlassener Entrichtung des Lohnes zur bestimmten Zeit, und anderer wesentlicher Vertrags-Verletzungen die Arbeiter, Aufseher oder Beamten, in Folge einfacher Meldung aus dem Dienste treten.
Dokumentnummer
NOR12067627
Alte Dokumentnummer
N5185425321L