Rechtstracker.at

§ 206

Fassungen
29.11.1939 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 352/1933
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20629.11.193908.01.2002 BGBl. Nr. 352/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines österreichisches Berggesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

29.11.1939BGBl. Nr. 352/1933

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 206,

Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, den Lohn seinen Aufsehern und Arbeitern wenigstens alle Monate, beim Dienstaustritt aber sogleich auszuzahlen. Werden die Arbeiterlöhne monatlich ausgezahlt, so ist um die Mitte eines jeden Lohnmonates das Gedinge nachzuprüfen und den Arbeitern die Hälfte ihres voraussichtlichen Monatsverdienstes auszuzahlen. Die Tage der regelmäßigen Lohn- und Abschlagszahlungen sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres am Werke durch Anschlag kundzumachen.

Wegen Forderungen, welche der Bergbauunternehmer oder ein Dritter an einen Aufseher oder Arbeiter zu stellen hat, darf der Austritt aus dem Dienste nicht versagt werden.

Anmerkung

Abs. 1: Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1933, wieder in Kraft gesetzt durch GBlÖ Nr. 1440/1939

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10006112

Dokumentnummer

NOR12067628

Alte Dokumentnummer

N5185425322L