Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206Paragraph 206
Text
§. 206.Paragraph 206,
Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, den Lohn seinen Aufsehern und Arbeitern wenigstens alle Monate, beim Dienstaustritt aber sogleich auszuzahlen. Werden die Arbeiterlöhne monatlich ausgezahlt, so ist um die Mitte eines jeden Lohnmonates das Gedinge nachzuprüfen und den Arbeitern die Hälfte ihres voraussichtlichen Monatsverdienstes auszuzahlen. Die Tage der regelmäßigen Lohn- und Abschlagszahlungen sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres am Werke durch Anschlag kundzumachen.
Wegen Forderungen, welche der Bergbauunternehmer oder ein Dritter an einen Aufseher oder Arbeiter zu stellen hat, darf der Austritt aus dem Dienste nicht versagt werden.
Anmerkung
Abs. 1: Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1933, wieder in Kraft gesetzt durch GBlÖ Nr. 1440/1939
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12067628
Alte Dokumentnummer
N5185425322L