Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Beachte
Diese Bestimmung ist gemäß Art. I Angestelltengesetz, BGBl. Nr.Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
292/1921, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921292 aus 1921,, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921
außer Kraft getreten.
Text
§. 202.Paragraph 202,
Beamte, Aufseher oder Arbeiter, welche eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen, oder der öffentlichen Sittlichkeit zuwiderlaufenden Vergehens oder einer dergleichen Uebertretung schuldig erkannt werden, oder welche sich eines Vergehens oder einer Uebertretung gegen die Sicherheit der Person, der Ehre, oder des Eigenthumes ihres Dienstherrn nach dem allgemeinen Strafgesetze schuldig gemacht haben, können von demselben des Dienstes sogleich entlassen werden, wenn auch in dem Dienstvertrage oder der Dienst-Ordnung dießfalls eine andere oder auch gar keine Bestimmung enthalten seyn sollte.
Dokumentnummer
NOR12067624
Alte Dokumentnummer
N5185425318L