Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Anlage A.
(Muster.)
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte (im Deutschen Reiche, in Österreich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von .... Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067868
Alte Dokumentnummer
N5192135520L