Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 35.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit der Ratifikation in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben als es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile, sofern im Abkommen nicht andere Kündigungsfristen vereinbart sind, mit einer Frist von vier Monaten gekündigt wird.
So geschehen zu München am 1. September eintausendneunhundertzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067867
Alte Dokumentnummer
N5192135519L