Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 10.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Gemeinden und Körperschaften auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen oder ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067842
Alte Dokumentnummer
N5192135494L