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Art. 9

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Übertritt der Waren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.
  2. Absatz 2,Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern werden im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Teilen beibehalten. Doch steht jedem der Vertragsteile frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatige Kündigung zurückzuziehen.
  3. Absatz 3,Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche vorbehalten.
  4. Absatz 4,Es wird auch ferner auf tunlichste Übereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
  5. Absatz 5,Eine ausnahmsweise Erweiterung der Befugnisse einzelner Ämter wird besonderer Verständigung vorbehalten.
  6. Absatz 6,An den Befugnissen der auf das Gebiet des anderen Teiles verlegten Grenzzollämter soll nichts geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067841

Alte Dokumentnummer

N5192135493L