Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 14.
(1)Absatz eins,Im Falle des Strandens oder des Schiffbruches eines Schiffes der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, die die Gesetzgebung des betreffenden Teiles den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt.
(2)Absatz 2,Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für ihr Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in demselben Umfang wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.
(3)Absatz 3,Den konsularischen Vertretern wird gestattet, die Ausbesserung, die Wiederverproviantierung und den Verkauf der nationalen, durch Stranden oder Schiffbruch verunglückten Schiffe zu überwachen.
(4)Absatz 4,Die vertragschließenden Teile kommen außerdem darin überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067846
Alte Dokumentnummer
N5192135498L