Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 14.

  1. Absatz eins,Im Falle des Strandens oder des Schiffbruches eines Schiffes der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, die die Gesetzgebung des betreffenden Teiles den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt.
  2. Absatz 2,Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für ihr Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in demselben Umfang wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.
  3. Absatz 3,Den konsularischen Vertretern wird gestattet, die Ausbesserung, die Wiederverproviantierung und den Verkauf der nationalen, durch Stranden oder Schiffbruch verunglückten Schiffe zu überwachen.
  4. Absatz 4,Die vertragschließenden Teile kommen außerdem darin überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067846

Alte Dokumentnummer

N5192135498L