Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 13.
(1)Absatz eins,Von Schiffen des einen der vertragschließenden Teile, die in Unglücks- oder Notfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnötig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich dieser Schiffe gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen in ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Proviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.
Schlagworte
Unglücksfall, Schiffahrtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067845
Alte Dokumentnummer
N5192135497L