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Art. 13

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Von Schiffen des einen der vertragschließenden Teile, die in Unglücks- oder Notfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnötig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich dieser Schiffe gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen in ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Proviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.

Schlagworte

Unglücksfall, Schiffahrtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067845

Alte Dokumentnummer

N5192135497L