Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherstellen.
(2)Absatz 2,Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen des Binnenverkehrs und der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles gleichmäßig Rechnung getragen werden.
(3)Absatz 3,Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige und gesicherte Zugverbindungen sowie durch Herstellung ineinander greifender Fahrpläne für den Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen werden.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067852
Alte Dokumentnummer
N5192135504L