Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 21.
Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen möglichst erleichtert wird. Jedenfalls sollen, sofern keine zwingenden Hindernisse entgegenstehen, die Bahnen des einen mit denen des anderen Teiles zusammengeschlossen und Einrichtungen für den unmittelbaren Übergang von Personen und Gütern aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teiles getroffen werden. Hiebei wird nach Möglichkeit auch die Überführung der Beförderungsmittel zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067853
Alte Dokumentnummer
N5192135505L