Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 25.
(1)Absatz eins,Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Landes zugelassen werden. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden.
(2)Absatz 2,Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, der sich diejenigen irgendeines dritten Landes erfreuen oder erfreuen werden.
(3)Absatz 3,Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit, die den Konsuln des einen Teiles in dem Gebiete des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses Teiles in dem Gebiete des ersten Teiles gewährt werden.
(4)Absatz 4,Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067857
Alte Dokumentnummer
N5192135509L