Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 26.
(1)Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ersuchen des anderen Teiles seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Teiles, sofern der an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
(2)Absatz 2,Jeder der vertragschließenden Teile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Teiles Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie es von dem Teile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067858
Alte Dokumentnummer
N5192135510L