Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 27.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an die Finanzämter (Hauptzollämter), an die Zolloberämter und die nachgeordneten Stellen Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von ihrer Geschäftsbehandlung in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
  2. Absatz 2,Die beteiligte Regierung ist jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Stellen zu benachrichtigen, an die er gesendet werden soll.
  3. Absatz 3,Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067859

Alte Dokumentnummer

N5192135511L