Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 27.
(1)Absatz eins,Die vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an die Finanzämter (Hauptzollämter), an die Zolloberämter und die nachgeordneten Stellen Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von ihrer Geschäftsbehandlung in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
(2)Absatz 2,Die beteiligte Regierung ist jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Stellen zu benachrichtigen, an die er gesendet werden soll.
(3)Absatz 3,Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067859
Alte Dokumentnummer
N5192135511L