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Art. 4

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Von Waren, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile aus oder nach dem Gebiet des anderen Teiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
  2. Absatz 2,Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Zollfreibezirke verbracht werden, sollen bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung, Umpackung oder Lagerung als auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067836

Alte Dokumentnummer

N5192135488L