Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf gesendet werden, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, sofern die Nämlichkeit der ausgeführten und binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist wieder eingeführten Waren außer Zweifel ist.
(2)Absatz 2,Die gleiche Bestimmung gilt für den Markt- und Meßverkehr, sowie für den Verkehr mit Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des Viehes, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
(4)Absatz 4,Bezüglich jener Waren, die auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf eingebracht werden, bewendet es bei der bisherigen Übung.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Marktverkehr
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067837
Alte Dokumentnummer
N5192135489L