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Art. 5

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf gesendet werden, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, sofern die Nämlichkeit der ausgeführten und binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist wieder eingeführten Waren außer Zweifel ist.
  2. Absatz 2,Die gleiche Bestimmung gilt für den Markt- und Meßverkehr, sowie für den Verkehr mit Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich des Viehes, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
  4. Absatz 4,Bezüglich jener Waren, die auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf eingebracht werden, bewendet es bei der bisherigen Übung.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Marktverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067837

Alte Dokumentnummer

N5192135489L