Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1923Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 4.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.
Schlagworte
Handelsgesellschaft
Dokumentnummer
NOR40003305