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Art. 5

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 5.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des andern von jeder militärischen Dienstleistung im Landheere, in der Marine, bei den nationalen Schutztruppen und Milizen befreit sein.

Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten nur zu jenen militärischen

Leistungen und Requisitionen herangezogen werden, die den eigenen Angehörigen auferlegt werden, und zwar nur in demselben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen wie diese.

Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, mit Ausnahme der Übernahme der Vormundschaft oder der Kuratel über Angehörige des eigenen Staates, befreit sein.

Schlagworte

Friedenszeit

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003306