Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 6.

Die Aktiengesellschaften und die andern Handels- und Industriegesellschaften (mit Ausnahme der Finanz- und der Versicherungsgesellschaften), die auf Grund der bezüglichen Gesetze auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile bestehen und dortselbst ihren Sitz haben, können, wenn sie sich den Gesetzen des andern Landes unterwerfen, auf dem Gebiete dieses letzteren sich niederlassen und daselbst ihren Handel oder ihr Gewerbe ausüben, mit Ausnahme jedoch jener Handels- und Gewerbezweige, die auf Grund ihres gemeinnützigen Charakters besonderen Beschränkungen unterworfen werden.

Die oben erwähnten Gesellschaften können unter Beobachtung der Landesgesetze alle ihre Rechte ausüben und im besonderen die Gerichte der beiden Länder in Anspruch nehmen.

Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels und ihres Gewerbes auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles soll nach den Gesetzen und Vorschriften erfolgen, die auf diesem Gebiet in Geltung stehen oder in Hinkunft stehen werden.

Schlagworte

Handelsgesellschaft, Finanzgesellschaft, Handelszweig

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003307