Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Anlage I.Anlage römisch eins.
Nr. der Karte .....
Dem Herrn .................................., Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in (für österreichische Staatsangehörige) Italien/(für italienische Staatsangehörige) Österreich) zu besuchen berechtigt wird bestätigt, daß er zu .......... wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.
Gegenwärtigen Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von ..... Monaten.
(Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.)
Personalbeschreibung des Inhabers.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077145