Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1015.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Anlage römisch eins.

Nr. der Karte .....

Dem Herrn .................................., Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in (für österreichische Staatsangehörige) Italien/(für italienische Staatsangehörige) Österreich) zu besuchen berechtigt wird bestätigt, daß er zu .......... wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.

Gegenwärtigen Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von ..... Monaten.

(Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.)

Personalbeschreibung des Inhabers.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077145