Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Anlage III.Anlage römisch drei.
Waren, die bei der Einfuhr aus Österreich nach Italien jedes Verbot und jede Beschränkung aufgehoben werden soll.
Griffe und Stiele für Regen– und Sonnenschirme, aus Holz, Horn, Elfenbein, Perlmutter oder Schildplatt.
Erzeugnisse aus Glaspapier.
Erzeugnisse aus Pappe für Schuhwaren.
Erzeugnisse aus Preßpappe für Maschinen und Apparate sowie überhaupt für gewerbliche Zwecke.
Kleine Papiersäcke.
Glaswaren, auch graviert, für Laboratorien.
Gehäuse für Groß– und Pendeluhren.
Schnallen, Ösen und Knöpfe für Schuhe.
Stöcke für Regen– und Sonnenschirme.
Schreibfedern.
Absätze und Schuhleisten.
Träger und Untersätze, Gestelle für Kassen.
Tische und Deckel für Nähmaschinen.