Rechtstracker.at

Anl. 12

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1215.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Anlage römisch drei.

Waren, die bei der Einfuhr aus Österreich nach Italien jedes Verbot und jede Beschränkung aufgehoben werden soll.

Griffe und Stiele für Regen– und Sonnenschirme, aus Holz, Horn, Elfenbein, Perlmutter oder Schildplatt.

Erzeugnisse aus Glaspapier.

Erzeugnisse aus Pappe für Schuhwaren.

Erzeugnisse aus Preßpappe für Maschinen und Apparate sowie überhaupt für gewerbliche Zwecke.

Kleine Papiersäcke.

Glaswaren, auch graviert, für Laboratorien.

Gehäuse für Groß– und Pendeluhren.

Schnallen, Ösen und Knöpfe für Schuhe.

Stöcke für Regen– und Sonnenschirme.

Schreibfedern.

Absätze und Schuhleisten.

Träger und Untersätze, Gestelle für Kassen.

Tische und Deckel für Nähmaschinen.

Schlagworte

Regenschirm, Großuhr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077147