Rechtstracker.at

Anl. 14

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1415.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Anlage römisch fünf.

Liste der Waren, deren Einfuhr aus Österreich nach Italien jährlich in bestimmten, im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzenden Mengen gestattet sein wird.

Spielzeug.

Haare, bearbeite.

Damenhüte, garniert.

Automobile.

Holzrahmen.

Sprengstoffe.

Kunstblumen.

Gewehre.

Goldschmuck.

Silberschmuck.

Gegenstände aus Silber, auch vergoldet.

Papier– und Pappwaren.

Erzeugnisse aus Korallen, Elfenbein, Perlmutter, Schildplatt, Horn und Klauen.

Pelzwaren.

Glaswaren, geschliffen, graviert, vergoldet, oder versilbert.

Liköre.

Kurzwaren, gemeine und feine, sowie Kurzwaren aus Holz.

Möbel aus Holz.

Gold, halb und ganz bearbeitet.

Kinofilme, belichtet.

Klaviere.

Edelsteine.

Schmuckfedern.

Pistolen und Revolver.

Spitzen aus Leinen, Baumwolle, Wolle und Seide.

Parfümerien.

Seifen, parfümiert.

Kaffeersatzstoffe.

Teppiche aus Wolle.

Gewebe, bestickte, aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.

Tülle aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.

Tafelgeschirr aus Gold.

Fächer.

Spielkarten.

Taschenuhren aus Gold.

Schlagworte

Papierware

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077149