Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 515.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Anlage E.

Gewerbelegitimationskarte für Handlungsreisende.

Für das Jahr ......         Nr. der Karte .....

(Wappen.)

Gültig zu Reisen im Auslande.

Inhaber (Vor– und Zuname) ......................................

Ortsname, den ................       (Tag, Monat, Jahr) ..............

(Siegel.)

(Behörde.)

 

(Unterschrift.)

Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung)

in .............................................................

unter der Firma .................     besitzt als Handlungsreisender

im Dienste der Firma ................ in .......................

steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.

Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) in ...................... Warenbestellungen aufzusuchen und Warenkäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma/Firmen im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

Firma

Firmen

Bezeichnung der Person des Inhabers.

Alter: ......................

Gestalt: ....................

Haare: ......................

Besondere Kennzeichen: ......

(Unterschrift): ...........................

Zur Beachtung.

Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten berechtigt, Warenbestellungen aufzusuchen und Warenkäufe zu machen, Er darf nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen, Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077140