Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 715.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Beilage.

Gemeinde ....................

Ursprungszertifikat für den Alpenweide–Viehverkehr.

(Gültig für einzelne Tiere und für Herden aus derselben Gemeinde, demselben Besitzer gehörig uns auf dieselbe Alpe aufgetrieben.)

Zahl jeder Gattung

Pferde Z....., männlich Z ...., weiblich Z ....

Rinder Z ...., männlich Z ...., weiblich Z ....

Schafe Z ...., männlich Z ...., weiblich Z ....

Ziegen Z ...., männlich Z ...., weiblich Z ....

Schweine Z ...., männlich Z ...., weiblich Z ....

Vorname, Familienname, Wohnort des Eigentümers .................

Vorname, Familienname und Wohnort des Begleiters ...............

Gemeinde und Heimatort .........................................

Gemeinde und Bestimmungsort ....................................

Beschreibung des Weges vom Herkunftsort zum Bestimmungsort .....

Es wird bestätigt, daß die hier angegebenen Tiere in einem den Bestimmungen des Artikels 3 des italienisch-österreichischen Übereinkommens vom ..... entsprechenden Gesundheitszustande sich befinden.

(Datum des Ausstellung) .............................................................................................................

(Bemerkung im Sinne des Artikels 3) ...........................................................................................

Stempel der Gemeinde

Der Bürgermeister:

………………………………………………

Die unterzeichneten Amtstierärzte bestätigen, daß sie die hier angegebenen Tiere als seuchenfrei erkannt haben.

Der Amtstierarzt des italienischen Grenzbezirkes

Der Amtstierarzt des italienischen Grenzbezirkes:

……………………………………………………..

Der Amtstierarzt des österr. Grenzbezirkes

Der Amtstierarzt des österreichischen Grenzbezirkes:

…………………………………………………….

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077142