Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Zwischen den Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile wird vollständige Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen. Sie werden sich in den Gebieten des anderen Hohen vertragschließenden Teiles nach freier Wahl niederlassen und, mögen sie in den Häfen, Städten oder an sonstigen Orten der beiderseitigen Gebiete dauernd ansässig sein oder sich dort bloß vorübergehend aufhalten, Handel und Gewerbe ausüben können, ohne daß sie hiefür andere oder höhere Steuern, Abgaben, Taxen oder wie immer Namen habende Auflagen als jene zu entrichten haben, welche von den Einheimischen eingehoben werden. Rechte, Privilegien, Befreiungen, Immunitäten und andere Begünstigungen irgendwelcher Art, welche die Angehörigen des einen der Hohen vertragschließenden Teile in Handels- und Gewerbeangelegenheiten genießen, werden gleichmäßig auch jenen des anderen Teiles zukommen.
(2)Absatz 2,Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.
Schlagworte
Handelsfreiheit, Handelsangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077097