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Art. 10

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1015.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 10.

Hinsichtlich der Sicherstellung, der Erhebung der Zölle und der anderen Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr sowie in bezug auf die Durchfuhr verpflichten sich die beiden Hohen vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung teilhaftig werden zu lassen, die einer von ihnen irgendeinem dritten Staat etwa in Zukunft gewähren wird. Jede Begünstigung oder Abgabenbefreiung, die in dieser Hinsicht später irgendeinem dritten Staate zugestanden werden sollte, wird unmittelbar ohne Gegenleistung und von selbst auf den anderen Hohen vertragschließenden Teil ausgedehnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077106