Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 lassen jedoch unberührt:
solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderer Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;
diejenigen Verpflichtungen, welche einem der Hohen vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zollunion auferlegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077107