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Art. 12

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1215.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Die Hohen vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr über ihr Gebiet von Personen, Waren, Eisenbahnwagen Schiffen und Postsendungen sowohl auf Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.
  2. Absatz 2,Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile kommen oder dahin gehen, dürfen Durchgangsabgaben im Gebiete des anderen nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar durchgeführt werden oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder verladen werden.
  3. Absatz 3,Die Behandlung von Monopolgegenständen sowie von Waffen und Kriegsbedarf bleibt der Regelung durch die Gesetzte und Verordnungen der Hohen vertragschließenden Staaten überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077108