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Art. 13

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1315.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Wenn einer der vertragschließenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Zöllen belegt als die gleichen Waren, die in dem Gebiete des anderen Teiles erzeugt und von dort eingeführt wurden, oder wenn er die Ware eines dritten Landes Verboten oder Beschränkungen in der Einfuhr unterwirft, die auf die gleichen Waren des anderen vertragschließenden Teiles nicht anwendbar sind, ist er berechtigt, wenn es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigsten Zollsätze auf die Erzeugnisse, die aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles kommen, oder die Zulassung dieser Erzeugnisse zur Einfuhr von der Vorweisung von Ursprungszeugnissen abhängig zu machen.
  2. Absatz 2,Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ausfuhrplatzes oder von dem Abfertigungszollamt im Inneren oder an der Grenze oder von der zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder von einem Konsularagenten ausgestellt werden; sie können auch durch die Faktura ersetzt werden, die beiderseitigen Regierungen dies für angemessen erachten.
  3. Absatz 3,Die Hohen vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, daß der Handel weder durch die Höhe der für diese Zeugnisse eingehobenen Gebühren noch durch überflüssige Förmlichkeiten bei ihrer Ausstellung behindert wird.
  4. Absatz 4,Im Fall eines Zweifels über den Ursprung einer Ware oder über die Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses wird eine Prüfung oder Untersuchung, die auf Verlangen der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes notwendig sein sollte, nur durch die zu diesem Zwecke von der Regierung des letzteren bestimmten Organe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes durchgeführt werden.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077109