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Art. 15

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1515.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Bei der Zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen und unmittelbar aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile in die des anderen übergehen, soll die Auspackung, die Beschlußabnahme und die Anlage eines neuen Beschlusses unterbleiben, sofern den Erfordernissen des hiefür eingerichteten Dienstes genügt ist.
  2. Absatz 2,Überhaupt sollen die Förmlichkeiten des Zolldienstes vereinfacht und die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077111