Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 15.
(1)Absatz eins,Bei der Zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen und unmittelbar aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile in die des anderen übergehen, soll die Auspackung, die Beschlußabnahme und die Anlage eines neuen Beschlusses unterbleiben, sofern den Erfordernissen des hiefür eingerichteten Dienstes genügt ist.
(2)Absatz 2,Überhaupt sollen die Förmlichkeiten des Zolldienstes vereinfacht und die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077111