Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 16.
(1)Absatz eins,Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einer der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles unter keinem Vorwand im stärkeren Maße oder lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse.
(2)Absatz 2,Wenn eine der Hohen vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Herstellung, der in den eine Anlage zum vorliegenden Vertrag bildenden Tarifen enthalten ist, einen neuen Gebührenzuschlag oder eine Verbrauchabgabe zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077112