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Art. 19

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1915.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 19.

Die folgenden Erzeugnisse, die im Grenzbezirk eines der beiden Staaten gewonnen wurden, werden bei der Beförderung nach dem Grenzbezirk des anderen Staates frei von Ein- und Ausfuhrzöllen oder irgendwelchen anderen Abgaben zugelassen werden:

  1. Litera a
    Heu, Stroh, Gras als Futter für Vieh sowie Streu;
  2. Litera b
    lebende Pflanzen;
  3. Litera c
    frische Küchengewächse;
  4. Litera d
    Holzkohle, Torf und Torfkohle;
  5. Litera e
    Abfälle von gepressten Oliven, Ölkuchen und andere Abfälle von Ölsamen und Ölfrüchten
  6. Litera f
    Laugenasche, Dünger, Schlempe, Weintreber, Kehricht, Schlamm;
  7. Litera g
    zeitweilig aus dem einen in den anderen Grenzbezirk zur Vermahlung geschafftes Getreide und Erzeugnisse daraus, wenn sie nach der Vermahlung wieder zurückgeschafft werden wobei der Prozentsatz der Ausbeute in Rechnung gezogen wird.

Schlagworte

Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077115