Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 19.
Die folgenden Erzeugnisse, die im Grenzbezirk eines der beiden Staaten gewonnen wurden, werden bei der Beförderung nach dem Grenzbezirk des anderen Staates frei von Ein- und Ausfuhrzöllen oder irgendwelchen anderen Abgaben zugelassen werden:
Heu, Stroh, Gras als Futter für Vieh sowie Streu;
Holzkohle, Torf und Torfkohle;
Abfälle von gepressten Oliven, Ölkuchen und andere Abfälle von Ölsamen und Ölfrüchten
Laugenasche, Dünger, Schlempe, Weintreber, Kehricht, Schlamm;
zeitweilig aus dem einen in den anderen Grenzbezirk zur Vermahlung geschafftes Getreide und Erzeugnisse daraus, wenn sie nach der Vermahlung wieder zurückgeschafft werden wobei der Prozentsatz der Ausbeute in Rechnung gezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077115