Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Frei von jedem Zoll und jeder Stempelgebühr auf den Zollausweisen bei der Ein- und Ausfuhr sind folgende aus dem Grenzbezirk eines der beiden Staaten stammende und zum Verbrauch im Grenzbezirk des anderen Staates bestimmte Erzeugnisse:
frisches Fleisch in einer Menge von nicht über 4 Kilogramm;
Mehl aus Getreide oder aus Hülsenfrüchten in einer Menge von nicht über 5 Kilogramm;
gewöhnliches Brot in einer Menge von nicht über 3 Kilogramm;
Käse und frische Butter in einer Menge von nicht über 2 Kilogramm;
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind die angeführten Produkte in welcher Menge immer, wenn sie im Postverkehr eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077116