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Art. 20

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2015.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Frei von jedem Zoll und jeder Stempelgebühr auf den Zollausweisen bei der Ein- und Ausfuhr sind folgende aus dem Grenzbezirk eines der beiden Staaten stammende und zum Verbrauch im Grenzbezirk des anderen Staates bestimmte Erzeugnisse:
    1. Litera a
      frisches Fleisch in einer Menge von nicht über 4 Kilogramm;
    2. Litera b
      Mehl aus Getreide oder aus Hülsenfrüchten in einer Menge von nicht über 5 Kilogramm;
    3. Litera c
      gewöhnliches Brot in einer Menge von nicht über 3 Kilogramm;
    4. Litera d
      Käse und frische Butter in einer Menge von nicht über 2 Kilogramm;
    5. Litera e
      frische Milch.
  2. Absatz 2,Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind die angeführten Produkte in welcher Menge immer, wenn sie im Postverkehr eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077116