Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 21.
(1)Absatz eins,Die Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, welche in dem Grenzbezirk des einen der beiden Staaten ihre Wohnstätten oder Wirtschaftsgebäude haben und in dem Grenzbezirk des anderen Eigentümer von Grundstücken sind, sind befugt, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und jeder anderen Gebühr oder Steuer, auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, das auf den bezeichneten Grundstücken geerntete Getreide und derlei Früchte während der ganzen Zeit von Beginn der Ernte bis Ende Dezember zu ihren Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden zu schaffen.
(2)Absatz 2,Ebenso wird es den erwähnten Staatsangehörigen gestattet sein, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und allen anderen Gebühren, auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, das Arbeitsvieh und die Werkzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung dienen und welche sie aus dem Grenzbezirk des eine Staates in den des anderen Staates zum Zweck ihrer landwirtschaftlichen Arbeiten schaffen müssen, ein- und auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077117