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Art. 22

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2215.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 22.

  1. Absatz eins,Die Bewohner des Grenzbezirkes eines der beiden Staaten, welche land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten im Grenzbezirk des anderen Staates auf eigenen oder gepachteten Grundstücken auszuführen haben oder welche auf Grund von Waldservituten forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten müssen, können die hiefür erforderlichen Tiere, die Wagen und die Geräte frei von Ein- und Ausfuhrzöllen dorthin schaffen.
  2. Absatz 2,Sie können auch frei von Zöllen und anderen Abgaben die zur Verpflegung der bei den gedachten Arbeiten verwendeten Werkleute und Tiere unumgänglich nötigen Lebensmittel während der ganzen Dauer dieser Arbeiten dorthin schaffen. Wenn es sich um Arbeiten von langer Dauer oder um solche handelt, die mit einer großen Anzahl von Arbeitern und Tieren ausgeführt werden, kann das Zollamt vorschreiben, daß die Beförderung der Lebensmittel zu wiederholten Malen und in den Mengen bewerkstelligt werde, welche jeweilig ein vom Zollamte mit Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen die Verpflegung erfolgen soll, festzusetzendes Ausmaß nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten auch für die Vertreter von Körperschaften und juristischen Personen, welche Grundstücke oder Realrechte im Grenzbezirk des anderen Staates besitzen.
  4. Absatz 4,Unter Beobachtung der Bestimmungen, welche zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zur Vermeidung von Missbräuchen zu vereinbaren sind, kann die Beförderung von Vieh und der erwähnten Materialien in den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fällen auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, bewerkstelligt werden, falls dies durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Natur der zu verrichteten Arbeiten geboten erscheint.

Schlagworte

Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077118