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Art. 23

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2315.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 23.

An jenen Grenzpunkten, bezüglich deren von der politischen Behörde die Notwendigkeit anerkannt wird, werden frei von Zoll- und Stempelgebühren auf den Zollausweisungen die Arzneien zugelassen werden, welche die Bewohner des Grenzbezirkes eines der beiden Staaten sich aus den Apotheken des Grenzbezirkes des anderen Staates mittels ärztlichen oder tierärztlichen Rezeptes in kleinen, den Verhältnissen der Käufer entsprechenden Mengen holen. Bei der Einfuhr innerhalb dieser Grenzen kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Rezeptes abgesehen werden, wenn es sich um einfache Medizinaldrogen oder chemische oder pharmazeutische Präparate handelt, welche auf dem Umschlage die genaue pharmazeutische Heilanzeige tragen und deren Verkauf und Gebrauch auf dem Gebiete, wo sie verbraucht werden sollen, frei gestattet ist.

Schlagworte

Zollgebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077119