Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 24.
(1)Absatz eins,Die Eigentümer oder Pächter der von der Zolllinie durchschnittenen oder durch die Zolllinie von den betreffenden Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden getrennten Grundstücke können das Vieh zur Weide von ihren Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden nach den besagten Grundstücken und umgekehrt frei von Ein- und Ausfuhrzöllen schaffen.
(2)Absatz 2,Wenn die Rückkehr von der Weide noch im Laufe desselben Tages bewerkstelligt wird, werden sich die zuständigen Zollämter darauf beschränken, ihre Aufsicht in einer zur Vermeidung von Missbräuchen geeigneten Weise zu üben, ohne jedoch das Vieh der Zollbehandlung für zeitweilige Ein- oder Ausfuhr zu unterziehen. Anderenfalls wird diese Zollhandlung gemäß den Vorschriften erfolgen, die für die Anwendung der im Artikel 18 unter Punkt b enthaltenen Bestimmungen festgesetzt sind.
Schlagworte
Einfuhrzoll, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077120