Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2515.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 25.

  1. Absatz eins,Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Kran- und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern, Schiffen und anderen Gegenständen, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staat oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Hohen vertragschließenden Teiles unter den gleichen Bedingungen und gegen die gleichen Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates freistehen.
  2. Absatz 2,Gebühren dürfen, vorbehaltlich der das Seebeleuchtungs- und Seelotsenwesen betreffenden besonderen Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden.
  3. Absatz 3,Auf Straßen, die unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, dürfen die Weggelder für den die Grenze überschreitenden Verkehr nach Verhältnis der Streckenlängen nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
  4. Absatz 4,Diese Bestimmungen gelten nicht für Eisenbahnen.

Schlagworte

Krananstalt, Seebeleuchtungswesen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077121