Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2615.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 26.

  1. Absatz eins,Die österreichischen Schiffe, werden in den italienischen Häfen bei ihrer Ankunft, während ihres Aufenthaltes wie bei ihrer Abfahrt den Nationalschiffen gleichgestellt sein sowohl hinsichtlich der Gebühren und Abgaben jeder Art und Benennung, mögen dieselben zugunsten des Staates, für Rechnung von Gemeinden, Korporationen, öffentlichen Funktionären oder Anstalten irgendwelcher Art eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt aller Förmlichkeiten und anderen Verfügungen, welchen die Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen unterworfen werden können.
  2. Absatz 2,Im Fall eines Schiffbruches oder einer Havarie an den Küsten oder in den Gebieten Italiens oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die bezeichneten Schiffe jedes Vorteils teilhaft werden, der in den gleichen Fällen von Italien den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
  3. Absatz 3,Die gleichen Bestimmungen gelten für italienische Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.

Schlagworte

Einladung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077122