Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 26.
(1)Absatz eins,Die österreichischen Schiffe, werden in den italienischen Häfen bei ihrer Ankunft, während ihres Aufenthaltes wie bei ihrer Abfahrt den Nationalschiffen gleichgestellt sein sowohl hinsichtlich der Gebühren und Abgaben jeder Art und Benennung, mögen dieselben zugunsten des Staates, für Rechnung von Gemeinden, Korporationen, öffentlichen Funktionären oder Anstalten irgendwelcher Art eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt aller Förmlichkeiten und anderen Verfügungen, welchen die Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen unterworfen werden können.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Schiffbruches oder einer Havarie an den Küsten oder in den Gebieten Italiens oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die bezeichneten Schiffe jedes Vorteils teilhaft werden, der in den gleichen Fällen von Italien den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
(3)Absatz 3,Die gleichen Bestimmungen gelten für italienische Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077122