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Art. 27

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2715.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 27.

  1. Absatz eins,Die Staatsangehörigkeit der Schiffe ist nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die von einem der vertragschließenden Staaten ausgefertigtem Meßbriefe werden auch im Gebiet des anderen Staates zum Nachweis des Raumgehaltes der Schiffe genügen, ohne daß zu einer Nachprüfung der Tonnage geschritten wird.
  3. Absatz 3,Den Fall eines gerichtlichen Verkaufes ausgenommen, werden die Schiffe des einen der vertragschließenden Teile nur dann in dem anderen nationalisiert werden können, wenn sie eine von der zuständigen Behörde des Staates, dem sie unterstehen, ausgestellte Erklärung über die Zurückziehung der Flagge beibringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077123