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Art. 28

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2815.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels zwischen ihren Gebieten und der Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und Staatsmonopolvorschriften durch angemessene Mittel zusammenzuwirken und zu diesem Zwecke den Aufsichtsorganen des anderen Hohen vertragschließenden Teiles alle gesetzliche Hilfe zu gewähren und denselben durch die Finanz- und Polizeiorgane sowie durch die Ortsbehörden überhaupt jede für die Ausübung ihres Dienstes erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden zu lassen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen haben die Hohen vertragschließenden Teile das beiliegende Übereinkommen geschlossen (Anlage G).
  3. Absatz 3,Für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Überwachungsdienst nötigen Maßregeln verabredet werden.

Schlagworte

Zollvorschrift, Finanzorgan

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077124