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Art. 29

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2915.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 29.

  1. Absatz eins,Der Eisenbahnverkehr zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen wird sich auf Grundlage des Berner Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnverkehr vom 14. Oktober 1890, mit den Abweichungen und Ergänzungen der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und der Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 9.September 1906 sowie auf Grundlage der gemeinsamen ergänzenden Bestimmungen und der vom Internationalen Transportkomitee ausgearbeiteten einheitlichen Übereinkommen, ferner auf Grundlage der in Zukunft unter Beitritt der Hohen vertragschließenden Teile abzuschließenden Vereinbarungen, Übereinkommen und Bestimmungen abwickeln; falls ein neues Übereinkommen an die Stelle des gegenwärtig in Kraft stehenden Berner Übereinkommens treten wird und die Hohen vertragschließenden Teile demselben beitreten werden, wird dieses neue Übereinkommen von den Hohen vertragschließenden Teilen an Stelle des besagten Berner Übereinkommens angenommen werden.
  2. Absatz 2,Jedoch werden angesichts der in gewissen Vertragsrelationen noch bestehenden technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten Abkommen zwischen den Bahnverwaltungen gewisse Abweichungen von dem besagten Übereinkommen vorsehen können.
  3. Absatz 3,Solche Abkommen über Abweichungen können auch gelegentlich der Erstellung von direkten Tarifen getroffen und in denselben Tarifen spezifiziert werden.
  4. Absatz 4,Jedenfalls dürfen die Abweichungen nur für die unbedingt notwendige Zeitdauer festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077125