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Art. 31

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3115.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 31.

  1. Absatz eins,Die von Italien nach einer österreichischen Station oder zur Durchfuhr durch Österreich aufgegebenen Waren werden auf den österreichischen Eisenbahnen hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Waren gleicher Art, die zwischen österreichischen Stationen unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung wird auch von den italienischen Eisenbahnen hinsichtlich der von Österreich nach einer italienischen Station oder zur Durchfuhr durch das italienische Gebiet aufgegebenen Waren beobachtet werden.
  3. Absatz 3,Dieser Grundsatz wird gegenseitig auch auf solche Warensendungen angewendet werden, die mittels anderer Beförderungsmittel die Grenze überschreiten und in das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles eintreten, um zur Versendung mittels Eisenbahn aufgegeben zu werden.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts- und Erziehungswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf militärische Transporte der Armee oder auf Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und ähnlichen Diensten tätig sind, sowie deren Familienangehörige, noch auf Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen
  5. Absatz 5,Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niedriger Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.

Schlagworte

Unterrichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077127