Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 33.
Die Regierungen jedes der Hohen vertragschließenden Teile wird das nötige veranlassen, um zu vermeiden, daß auf den Eisenbahnen ihres eigenen Gebietes für Warensendungen nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles höhere Tarife oder höhere mit den Beförderungen zusammenhängende öffentliche Abgaben oder ungünstigere Bestimmungen angewendet werden, als für gleichartige Warensendungen nach einem dritten Staat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077129