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Art. 33

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3315.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 33.

Die Regierungen jedes der Hohen vertragschließenden Teile wird das nötige veranlassen, um zu vermeiden, daß auf den Eisenbahnen ihres eigenen Gebietes für Warensendungen nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles höhere Tarife oder höhere mit den Beförderungen zusammenhängende öffentliche Abgaben oder ungünstigere Bestimmungen angewendet werden, als für gleichartige Warensendungen nach einem dritten Staat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077129