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Art. 35

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3515.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 35.

  1. Absatz eins,Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhrsendungen auf den in ihren Gebieten gelegenen Eisenbahnen Tarife zur Anwendung zu bringen, die sowohl nach ihren Sätzen als nach ihren Anwendungsbestimmungen und in Anbetracht der Verkehrsbedingungen sowie der Erwägungen des wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Verkehrswegen angemessen sind.
  2. Absatz 2,Im gemeinsamen Interesse wird jeder Hohen vertragschließenden Teile nach seinem Gebiet oder im Durchzug durch daßelbe den Warenverkehr und insbesondere den Verkehr von Nahrungsmitteln, von frischen Blumen, Kohlen, Mineralöl, hölzernen Schwellen, von Holz aller Art, von Getreide und Mehl aus oder nach dem anderen Hohen vertragschließenden Teile erleichtern.
  3. Absatz 3,Jedoch wird keiner der Hohen vertragschließenden Teile dazu verhalten sein, Erleichterungen für die Durchfuhr von solchen Gütern zu bewilligen, die dem Handel mit gleichartigen einheimischen Erzeugnissen eine gefährliche Konkurrenz machen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077131