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Art. 36

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3615.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 36.

  1. Absatz eins,Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in einzelnen Fällen sich ergebenden Schwierigkeiten, die dem Personen-, Gepäcks- und Güterverkehr zwischen ihrem Gebieten und zwischen dem Gebiete des einen Hohen vertragschließenden Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles entgegenstehen, zu beseitigen.
  2. Absatz 2,Die Hohen vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles durch Herstellung direkter Zugsverbindungen für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.
  3. Absatz 3,Bei der Wagenstellung wird den Bedürfnissen des Binnen- und Ausfuhrverkehres in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles grundsätzlich in billiger Weise Rechnung getragen werden.
  4. Absatz 4,Insbesondere wird bei der Bestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles nicht in weniger günstiger Weise vorgegangen werden als bei der Bestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach einem dritten Staate.

Schlagworte

Personenverkehr, Gepäcksverkehr, Binnenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077132