Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 37.
(1)Absatz eins,Im Fall einer Einschränkung des Inlandsverkehres bei einem der Hohen vertragschließenden Teile wird der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr aus dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als jenen, die für den Inlandsverkehr und den Durchgangsverkehr nach der gleichen Richtung bestehen.
(2)Absatz 2,Es besteht jedoch darüber Einverständnis, daß Sendungen, die eine Lebenswichtigkeit für einen der Hohen vertragschließenden Teile darstellen, und zwar sowohl Sendungen innerhalb dieses Landes als auch Einfuhr- oder Ausfuhrsendungen, zeitweilig den Vorrang vor Durchfuhrsendungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung genießen können.
Schlagworte
Einfuhrsendung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077133